Die Mitte des Masts befinde sich 14 m vom Waldrand entfernt, das Betonfundament lediglich 12 m. Weiter sei die Messweise in Erwägung 11.12 falsch, da von der Mitte der Baute gemessen werde. Es sei jedoch bis zum äussersten Punkt des Masten und des Betonfundaments zu messen. Der tatsächliche Abstand der Anlage zum Wald sei demnach noch kleiner als die Vorinstanz annehme. Es liege damit eine signifikante Unterschreitung des Waldabstands vor. Sodann stelle ein Neubau kein Ausnahmegrund für die Unterschreitung des Waldabstands dar. Die Bauherrschaft habe keine besonderen Umstände dargelegt, welche die Unterschreitung rechtfertigen würden.