Entgegen der Stellungnahme der Waldabteilung sei gar kein Schopf vorhanden, welcher für den Bau der Antenne zurückgebaut werden müsste. Auch die Vorinstanz halte fest, die freistehende Mobilfunkanlage sei auf einer grünen Wiese geplant. Rund 25 m vom Antennenstandort entfernt befinde sich ein alter Unterstand. Von einer Verbesserung der Waldabstandssituation könne keine Rede sein. Die Beurteilung der Waldabteilung beruhe somit auf falschen Annahmen und sei folglich zu Unrecht erteilt worden. Die Mobilfunkanlage halte den gesetzlichen Mindestwaldabstand von 15 m nicht ein. Die Mitte des Masts befinde sich 14 m vom Waldrand entfernt, das Betonfundament lediglich 12 m.