a) Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, in der Baupublikation sei auf Art. 25, 26 und 27 kantonales Waldgesetz (KWaG)19 verwiesen worden und nicht auf Art. 34 kantonale Waldverordnung (KWaV).20 Gemäss Art. 26 Abs. 3 lit. e BewD müsse in der Veröffentlichung auf beanspruchte Ausnahmen hingewiesen werden. Die Veröffentlichung des Baugesuchs sei vorliegend demnach mangelhaft gewesen. Weder der Baupublikation noch dem Baugesuch sei zu entnehmen, dass ein Schopf zurückgebaut werde. Entgegen der Stellungnahme der Waldabteilung sei gar kein Schopf vorhanden, welcher für den Bau der Antenne zurückgebaut werden müsste.