Weder die Überbauungsordnung noch das GBR sehen spezielle Vorschriften für Antennenanlagen inklusive Mobilfunk vor. Weiter sieht das Bundesrecht für Mobilfunkanlagen innerhalb der Bauzone weder einen Bedürfnisnachweis noch eine umfassende Interessenabwägung mit der Prüfung von Alternativstandorten vor.16 Sofern die Mobilfunkanlage den bau- und planungsrechtlichen sowie den übrigen im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entspricht (vgl. Art. 2