c) Die geplante Mobilfunkanlage soll in der Bauzone errichtet werden. Der geplante Antennenstandort befindet sich gemäss der Überbauungsordnung Emmenmatt vom 18. Juni 1980 in der Gewerbezone. Gemäss Art. 2 der ÜO Emmenmatt gelten die Vorschriften des Gemeindebaureglements, soweit die Vorschriften der ÜO nichts anderes bestimmen. Die ÜO enthält keine Vorschriften zur Gewerbezone. Gemäss dem im Jahre 1980 geltenden Baureglement dürfen in der Gewerbezone nur Gewerbe-, Industrie- und Bürobauten und – sofern entsprechende Voraussetzungen erfüllt sind – Wohnungen erstellt werden.10 Die Gewerbezone entspricht der Arbeitszone gemäss dem heute gültigen Baureglement.