Die Beschwerdegegnerin hält zur Rüge der Zonenwidrigkeit fest, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien innerhalb der Bauzonen die zur Versorgung einer bestimmten Zone notwendigen Infrastrukturanlagen zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken würden. Vorliegend könne dem Standortdatenblatt sowie dem Situationsplan entnommen werden, dass mit den beantragten Senderichtungen eine Versorgung des umliegenden Gebiets, insbesondere der Bauzone, angestrebt werde.