Auch aus den kantonalen und dem kommunalen Recht würden sich vorliegend keine solchen Anforderungen ergeben. Die Beschwerdegegnerin hält zur Rüge der Zonenwidrigkeit fest, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien innerhalb der Bauzonen die zur Versorgung einer bestimmten Zone notwendigen Infrastrukturanlagen zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet werden sollen und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken würden.