Selbst wenn die Angabe stimmen würde, dass mit der Anlage der Raum Lauperswil versorgt werden solle, so fehle damit der vom Bundesgericht verlangte unmittelbare funktionelle Bezug zum geplanten Standort in der Gewerbezone. Der Standort sei nicht unter Berücksichtigung der baulichen und planerischen Gegebenheiten gewählt worden, sondern ausschliesslich nach betriebswirtschaftlichen Interessen der Mobilfunkanbieterin.