Die Netzabdeckungskarte der Beschwerdegegnerin zeige sodann klar auf, dass es keine Versorgungslücken gebe. Weiter werde im Standortdatenblatt Azimut 125° als höchstbelastete Senderichtung angegeben. Azimut 125° sei Richtung Langnau. Lauperswil befinde sich in der entgegengesetzten Richtung. Selbst wenn die Angabe stimmen würde, dass mit der Anlage der Raum Lauperswil versorgt werden solle, so fehle damit der vom Bundesgericht verlangte unmittelbare funktionelle Bezug zum geplanten Standort in der Gewerbezone.