Es sei keine technische Notwendigkeit für eine zusätzliche Antenne an diesem Standort nachgewiesen worden. Die Ausrichtung der geplanten Anlage lege nahe, dass sie primär auf die Abdeckung der nahegelegenen Bahnlinien ausgelegt sei. Diese befinde sich jedoch ausserhalb des Wirkungsbereichs der ÜO Emmenmatt, sodass sich keine funktionale Beziehung zwischen dem geplanten Standort und der tatsächlichen Nutzung ergebe. Die Gewerbezone Emmenmatt verfüge bereits über eine hervorragende Abdeckung. Die Netzabdeckungskarte der Beschwerdegegnerin zeige sodann klar auf, dass es keine Versorgungslücken gebe.