a) Weiter rügen die Beschwerdeführenden, das Vorhaben sei gemäss den geltenden kommunalen und kantonalen Bauvorschriften nicht zonenkonform. Die Mobilfunkanlage sei in der Gewerbezone geplant, welche gemäss den geltenden Vorschriften für gewerbliche Nutzungen bestimmt sei. Eine Mobilfunkanlage stelle jedoch keine gewerbliche Nutzung, sondern eine Infrastrukturanlage dar. Da in der Gewerbezone von Emmenmatt keine Infrastrukturanlagen vorgesehen seien, entspreche das Vorhaben nicht den geltenden Nutzungsbestimmungen.