___ als Eigentümerin der Parzelle Nr. S.________ gegen das Vorhaben keine Einsprache erhoben, womit davon ausgegangen werden darf, dass das geplante Vorhaben auch ihres Erachtens die Vereinbarung einhält. Die Rügen betreffend Näherbaurecht erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. 3. Zonenkonformität