Soweit die Beschwerdeführenden sodann vorbringen, das Vorhaben halte den in der Vereinbarung genannten Mindestabstand von 3 m nicht ein, ist festzuhalten, dass der von der Vorinstanz bewilligte Situationsplan vom 15. September 2021 gemäss Ziffer 1 der Vereinbarung integrierter Bestandteil der Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der A.________ bildet. Das Näherbaurecht wurde also für den auf dem Situationsplan eingezeichneten, konkreten Antennenstandort mit einem Abstand von 3.37 m – gemessen ab Mastmitte – zur Parzelle der A.________ vereinbart. Im Übrigen hat die A.________ als Eigentümerin der Parzelle Nr. S.__