Die Vereinbarung wurde von der Beschwerdegegnerin am 29. März 2022, und demnach vor Erteilung des Gesamtbauentscheids, unterzeichnet. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden lag zum Entscheidzeitpunkt demnach eine rechtsgültig, von beiden Beteiligten unterzeichnete Vereinbarung des Näherbaurechts zur Unterschreitung des Grenzabstands vor. Der Näherbau ist mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn gestattet, ein Grundbucheintrag des Näherbaurechts ist nicht erforderlich.9 8 Baureglement der Gemeinde Lauperswil vom 15. März 2023. 9 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N. 12.