c) Gemäss dem Situationsplan weist das Vorhaben gegenüber der Nachbarsparzelle Lauperswil Grundbuchblatt Nr. S.________ – gemessen ab der Mastmitte – einen Abstand von 3.37 m auf und unterschreitet damit den vorgeschriebenen Grenzabstand von 5 m gemäss Art. 4 GBR8. Eine Unterschreitung des Grenzabstandes ist nur bei Vorliegen eines entsprechenden Näherbaurechts oder mit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG zulässig. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, für die Unterschreitung des Grenzabstandes bestehe zu Gunsten des Bauvorhabens und zu Lasten der Nachbarsparzelle Lauperswil Grundbuchblatt Nr. S.________ ein Näherbaurecht.