b) Die Vorinstanz führt in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2025 aus, das zumindest von Seite Grundeigentümerschaft unterzeichnete Näherbaurecht liege den Akten bei. Aus Sicht der Leitbehörde bestehe kein Zweifel daran, dass das Näherbaurecht erteilt worden sei. Der ausstehende Grundbucheintrag sei nicht massgebend. Allfällig sei der Bauentscheid dahingehend zu ergänzen, dass eine Kopie des rechtsgenüglich unterzeichneten Näherbaurechts mit Grundbucheintrag vor Baubeginn der Gemeinde vorgelegt werden müsse. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, das erforderliche zivilrechtliche Näherbaurecht des Grundeigentümers der Parzelle Nr. S.________ liege vor.