Es liege folglich kein Näherbaurecht vor. Zur von der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Vereinbarung zwischen der Beschwerdegegnerin und der Grundeigentümerin der Parzelle Nr. S.________ halten die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 30. Oktober 2025 fest, das Vorhaben halte den in der Vereinbarung genannten Mindestabstand von 3 m nicht ein. Es werde fälschlicherweise von der Mitte des Mastens aus gemessen. Massgebend sei aber nicht die Mitte des Mastens, sondern der äusserste Punkt des Masten-Fundaments.