2. Näherbaurecht a) In ihrer Beschwerde machen die Beschwerdeführenden zunächst geltend, das Vorhaben verletze den Mindestgrenzabstand und könne mangels Näherbaurecht nicht bewilligt werden. Im angefochtenen Entscheid werde zwar aufgeführt, dass das erforderliche zivilrechtliche Näherbaurecht des Grundeigentümers der Nachbarsparzelle Nr. S.________ vorliege. Gemäss Grundbuchauszug laste jedoch kein Näherbaurecht auf besagter Parzelle. Auch in den öffentlich aufgelegten Bauplänen sei kein Näherbaurecht erwähnt. Es liege folglich kein Näherbaurecht vor.