Die Beschwerdeführenden 1 bis 7 haben alle entweder Eigentum an Liegenschaften innerhalb des Einspracheperimeters von 1151.07 m oder wohnen innerhalb dieses Perimeters, womit ihre Beschwerdelegitimation zu bejahen ist. Die Beschwerdeführenden 8 bis 10 sind juristische Personen. Sie können wie Private Einsprache bzw. Beschwerde erheben, wenn sie selber wie eine natürliche Person betroffen sind (z.B. als Grundeigentümerin oder Mieterin).7 Das Geschäftsdomizil der Beschwerdeführenden 8 bis 10 liegt gemäss den Handelsregisterinformationen des Kantons Bern am B.________weg 11 und damit rund 117 m vom geplanten Antennenstandort entfernt.