Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Gemeinde Lauperswil liess sich nicht vernehmen. 5. Mit Verfügung vom 14. August 2025 gab das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zu den erfolgten Eingaben Stellung zu nehmen. Es erkundigte sich ausserdem beim AUE, Abteilung Immissionsschutz, weshalb an bestimmten OMEN keine Abnahmemessungen angeordnet worden seien. Weiter forderte es die Beschwerdegegnerin zur Einreichung der sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch von der A.________ unterzeichneten Vereinbarung betreffend Näherbaurecht auf.