Mit Eingabe vom 24. März 2025 reichte sodann auch das TBA, Oberingenieurkreis IV (OIK IV) eine Stellungnahme zur Beschwerde ein, in welcher es sich zustimmend zum Vorhaben äusserte. Das AUE hält mit seiner Stellungnahme vom 26. März 2025 fest, die Mobilfunkanlage erfülle die Bestimmungen der NISV2 und sei mit Auflagen bewilligungsfähig. Aus der Beschwerde würden sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts erforderlich machen würde. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. März 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.