Der Mindestabstand von 12 m sei angemessen und könne vorliegend bewilligt werden. Das Regierungsstatthalteramt Emmental beantragte in seiner Stellungnahme vom 21. März 2025 die Bestätigung des angefochtenen Entscheids unter Aufnahme der Bedingung, dass eine Kopie des rechtsgenüglich unterzeichneten Näherbaurechts mit Grundbucheintrag vor Baubeginn bei der Gemeinde vorgelegt werden müsse. Mit Eingabe vom 24. März 2025 reichte sodann auch das TBA, Oberingenieurkreis IV (OIK IV) eine Stellungnahme zur Beschwerde ein, in welcher es sich zustimmend zum Vorhaben äusserte.