4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es auch dem AUE und dem Tiefbauamt (TBA) Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 13. März 2025 hielt das AWN fest, es gebe aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund, der Beschwerde Folge zu leisten. Der Mindestabstand von 12 m sei angemessen und könne vorliegend bewilligt werden.