Die Beschwerdeführenden rügen insbesondere ein fehlendes Näherbaurecht, die Zonenwidrigkeit des Vorhabens, eine unzulässige Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands, die fehlende Erschliessung sowie eine Beeinträchtigung von Schutz- und Schongebieten. Weiter bringen die Beschwerdeführenden diverse Rügen betreffend den Immissionsschutz vor. Schliesslich stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, eine mögliche Wertverminderung von Liegenschaften hätte als Rechtsverwahrung in den angefochtenen Entscheid aufgenommen werden müssen.