Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt. Massgebend sind die von der Bauabteilung Pieterlen am 21. Januar 2025 gestempelten Pläne, abgesehen von der handschriftlichen Notiz «v.A.w. 2m» auf dem Plan «Grundriss EG & Umgebung» vom 15. April 2024. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Gemeinde Pieterlen hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von CHF 2500.60 (exkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Pieterlen, Bauabteilung, eingeschrieben