Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 4. Juli 2025 Parteikosten von CHF 2703.15 geltend (Honorar CHF 2422.00, Auslagen CHF 78.60, Mehrwertsteuer CHF 202.55). Die Kostennote gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist7 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich.