Die Auslegung der Vorinstanz, dass es sich dabei um An- und Kleinbauten handelt, widerspricht dem Wortlaut der genannten Artikel. Sie ist rechtlich nicht haltbar und lässt sich auch nicht durch die Gemeindeautonomie begründen, da die Bestimmungen der BMBV für die Gemeinden verbindlich sind. Auch die Grenzabstandsregelung für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten sind nicht anwendbar, weil es sich sowohl bei unterirdischen Bauten (Art. 5 BMBV) wie auch bei Unterniveaubauten (Art. 6 BMBV) gemäss der Begriffsbestimmung der BMBV ebenfalls um Gebäude handelt.