Aufgrund der Gemeindeautonomie (Art. 109 KV und Art. 65 Abs. 1 BauG) ist es vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine eigene Vorschrift verstanden haben will. Wird die Anwendung einer von ihr erlassenen Bestimmung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz einer gewissen Zurückhaltung gegenüber der Auffassung der Gemeinde und enthält sich der Prüfung, ob eine andere Bedeutung der umstrittenen Bestimmung ebenfalls möglich und rechtlich vertretbar wäre. Die Rechtsmittelinstanz hat aber immerhin zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist.