d) Für die gegenüber Nachbargrundstücken und anderen Bauten und Anlagen einzuhaltenden Grenzabstände sind die Vorschriften der Gemeinden massgebend (Art. 12 Abs. 2 BauG). In Art. 212 Abs. 1 GBR werden der kleine und der grosse Grenzabstand geregelt. In Art. 212 Abs. 2 Bst. a GBR wird ein Grenzabstand von mindestens 2.00 m für An- und Kleinbauten festgelegt, Art. 212 Abs. 2 Bst. b und c GBR definieren jeweils einen Grenzabstand von 1.00 m für unterirdische Bauten und Unterniveaubauten. Gemäss Art.