In den meisten Fällen hätten die angrenzenden Eigentümer untereinander ein gutes Einvernehmen und hätten sich entsprechende Grenz-/Näherbaurechte erteilt, um den Grenzabstand von 2.00 m unterschreiten zu können. In der Baubewilligung vom 14. Juli 2021 sei fälschlicherweise davon ausgegangen worden, dass das in den Plänen aufgeführte Grenzbaurecht zu Lasten der Eigentümerschaft Scholl, welcher sowohl das Grundstück Pieterlen Grundbuchblatt Nr. K.________ als auch das Grundstück Pieterlen Grundbuchblatt Nr. G.________ gehören, auch für die Parkplätze gelte. Dies sei jedoch nicht der Fall, diese Dienstbarkeit gelte nur für das Grundstück Pieterlen Grundbuchblatt Nr. K.________.