c) In ihrer undatierten Stellungnahme, welche am 25. März 2025 beim Rechtsamt der BVD einging, führt die Vorinstanz aus, die Parkplätze würden zu Immissionen führen, weshalb der Nachbarschutz mittels der abstandsprivilegierten Bestimmung gemäss Art. 212 Abs. 2 Bst. a GBR3 zu gewährleisten sei. Es handle sich dabei um eine ständige Praxis der Gemeinde seit mehreren Jahren und nicht erst seit 2021. In den meisten Fällen hätten die angrenzenden Eigentümer untereinander ein gutes Einvernehmen und hätten sich entsprechende Grenz-/Näherbaurechte erteilt, um den Grenzabstand von 2.00 m unterschreiten zu können.