b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Anwendung des Mindestgrenzabstands für An- und Kleinbauten auf die vier bewilligten Parkplätze sei rechtlich unhaltbar. Bei unüberdachten Parkplätzen handle es sich nicht um Gebäude. Die Beschwerdeführerin bestreitet zudem, dass die Vorinstanz bezüglich des Grenzabstandes von 2.00 m für Parkplätze über eine ständige Praxis verfügt. Mit Entscheid vom 14. Juli 2021 seien die Parkplätze mit einem Grenzabstand von 1.00 m bewilligt worden, ohne dass die Vorinstanz auf einem Grenzabstand von 2.00 m hingewiesen hätte. Die Auflage müsse deshalb ersatzlos aufgehoben werden.