terschritten werden könne. Dieses liege hier nicht vor, so dass die Parkplätze den Grenzabstand von 2.00 m einhalten müssten. Die Vorinstanz bewilligte das Bauvorhaben mit der Auflage, dass die Parkplätze, sofern kein Grenz- oder Näherbaurecht vorliege, einen Grenzabstand von 2.00 m zur jeweiligen Grenze aufweisen müssten. Im bewilligten Plan «Grundriss EG & Umgebung» machte die Vorinstanz einen handschriftlichen Vermerk, dass der aktuell bestehende Grenzabstand von 0.498 m 2.00 m betragen müsse.