a) In ihrem Entscheid zur Projektänderung vom 21. Januar 2025 führte die Vorinstanz aus, gemäss Praxis der Gemeinde Pieterlen würden Parkplätze als unbewohnte An- und Kleinbauten eingestuft. Diese seien abstandsprivilegiert und müssten gemäss Baureglement einen Mindestabstand von 2.00 m einhalten, welcher nur mittels Grenzbaurecht des betroffenen Nachbarn un- 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 3/7 BVD 110/2025/14