b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2200.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV38). c) Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin obsiegt zwar, hat jedoch ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 1 und 3 VRPG). Parteikosten werden damit keine gesprochen. III. Entscheid