Der Beschwerdegegnerin ist damit beizupflichten, wenn sie ausführt, die durch sie als Strasseneigentümerin sowie Verantwortliche für die Quartierausstattung betriebene, öffentliche Pump- track-Anlage diene dem Gemeingebrauch (und nicht dem gesteigerten Gemeingebrauch), zumal es an ihr liegt, wie sie die öffentliche Nutzung und damit den Gemeingebrauch ihrer eigenen städtischen Plätze konkretisiert. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich auch in diesem Punkt als unbegründet. 11. Ergebnis und Kosten a) Insgesamt steht damit fest, dass der angefochtene Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts vom 23. Dezember 2024 in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen ist.