Gemeinverträglichkeit ist solange gegeben, als die gleichartige und gleichzeitige Benutzung der Sache durch mehrere interessierte Personen praktisch möglich ist, einzelne Interessierte mithin nicht erheblich an der Nutzung gehindert werden.37 Die strittige Anlage ist öffentlich und nicht einer bestimmten Nutzergruppe vorenthalten, womit sie als gemeinverträglich gilt. Ein gesteigerter Gemeingebrauch liegt somit nicht vor.