Diese Zweckbestimmung ergibt sich entweder aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Widmung der Sache (z.B. die Umwidmung einer Strasse zur Fussgängerzone oder die Bezeichnung einer Grünfläche als Park) oder aufgrund der natürlich gegebenen oder menschlich gestalteten Beschaffenheit der Sache (z.B. Möblierung eines Platzes mit Strassenspielen).36 Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, kann damit das Gemeinwesen den Zweck bestimmen, dem die öffentliche Sache im Gemeingebrauch dient. Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin als zuständiges Gemeinwesen die Er-