Ob ein Gebrauch bestimmungsgemäss ist, muss mit anderen Worten mit Blick auf die Zweckbestimmung der Sache beurteilt werden. Diese Zweckbestimmung ergibt sich entweder aufgrund einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Widmung der Sache (z.B. die Umwidmung einer Strasse zur Fussgängerzone oder die Bezeichnung einer Grünfläche als Park) oder aufgrund der natürlich gegebenen oder menschlich gestalteten Beschaffenheit der Sache (z.B. Möblierung eines Platzes mit Strassenspielen).36 Wie die Beschwerdegegnerin richtig ausführt, kann damit das Gemeinwesen den Zweck bestimmen, dem die öffentliche Sache im Gemeingebrauch dient.