Der Gebrauch ist nicht mehr bestimmungsgemäss, wenn die öffentliche Sache anders genutzt wird, als es sich aus der natürlichen Beschaffenheit ergibt oder es die Widmung vorsieht.35 Ob ein Gebrauch bestimmungsgemäss ist, muss mit anderen Worten mit Blick auf die Zweckbestimmung der Sache beurteilt werden.