Es liege auf der Hand, dass sich die Stadt für die Konkretisierung des Gemeingebrauchs an ihren eigenen städtischen Plätzen keine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch erteilen müsse. Eine solche Bewilligung wäre dann nötig, wenn an dieser Stelle eine private Anlage geplant wäre, die nicht dem Gemeingebrauch zugänglich sei. Solche Quartierausstattungen würden schliesslich klarerweise im öffentlichen Interesse und hier auch im allgemeinen Interesse der privaten Anwohnenden liegen.