Die Beschwerdegegnerin führt aus, vorliegend betreibe die Strasseigentümerin sowie Verantwortliche für die Quartierausstattung die öffentliche Spielanlage selber und diese diene dem Gemeingebrauch durch das angrenzende Wohnquartier. Der Einwand, wonach es für die Anlage eine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch benötige, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar. Es liege auf der Hand, dass sich die Stadt für die Konkretisierung des Gemeingebrauchs an ihren eigenen städtischen Plätzen keine Bewilligung für den gesteigerten Gemeingebrauch erteilen müsse.