Die Vorinstanz sei selber nicht in der Lage, solche öffentlichen Interessen zu benennen. Sie führe einzig aus, da die Stadt selber die Anlage realisiere, sei davon auszugehen, dass diese im öffentlichen Interesse liege. Diese Haltung widerspreche jedoch den grundlegenden Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beurteilung und erweise sich als willkürlich. Mangels Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung sui generis verfüge die Beschwerdegegnerin somit gar nicht erst über ein schützenswertes Interesse an der Erteilung einer Baubewilligung.