a) Die Beschwerdeführerin bringt schliesslich vor, mit dem Betrieb der Pumptrack-Anlagen liege ein gesteigerter Gemeingebrauch vor. Neben der Baubewilligung wäre daher aufgrund des gesteigerten Gemeingebrauchs eine zusätzliche Bewilligung erforderlich, welche nicht vorliege und in Anbetracht der öffentlichen und privaten Interessen auch nicht erteilt werden könnte. Es sei kein rechtsgenügliches öffentliches Interesse an der Realisierung von zwei Pumptrack-Anla- gen ersichtlich. Die Vorinstanz sei selber nicht in der Lage, solche öffentlichen Interessen zu benennen.