Sport-/Freizeitanlage über sanitäre Anlagen verfügen müsse. Trotzdem ist vorliegend immerhin eine öffentliche Toilette in einer Gehdistanz von rund 450 m vorhanden, worauf vor Ort auf einer Informationstafel hingewiesen wird. Die Rügen der Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der Benutzungsordnung erweisen sich als unbegründet. 10. Gesteigerter Gemeingebrauch