werden (vgl. Beschwerdeantwort vom 28. Februar 2025, Rz. 29). Was schliesslich die Einwände zu den öffentlichen Sanitärräumen anbelangt, so weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass nach öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften nicht jede 33 Vgl. etwa VGE 2012/463 vom 7. Juli 2014, E. 2.3. 21/24 BVD 110/2025/11