Die blosse Befürchtung, die Anlage könnte nicht ordnungsgemäss und nicht entsprechend der Benutzungsordnung genutzt werden, vermag nicht von vornherein zu einer Verweigerung der Baubewilligung zu führen.33 Sollten sich die Befürchtungen der Beschwerdeführerin (systematische Missachtung der Betriebszeiten, ungebührliches Verhalten der Nutzenden) bewahrheiten, hätte die Beschwerdegegnerin entsprechende Massnahmen zu prüfen. Diesbezüglich stellt die Beschwerdegegnerin in Aussicht, dass sie die städtische Fachstelle Pinto oder auch ein privates Sicherheitsunternehmen mit regelmässigen Kontrollgängen beauftragen würde, sollten die Ruhezeiten wiederholt nicht eingehalten