Sowohl die allfällige Nichteinhaltung von Auflagen als auch ein allfälliger Verstoss gegen die städtischen Polizeivorschriften sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wären in einem (bau-)polizeilichen Verfahren zu klären. Die blosse Befürchtung, die Anlage könnte nicht ordnungsgemäss und nicht entsprechend der Benutzungsordnung genutzt werden, vermag nicht von vornherein zu einer Verweigerung der Baubewilligung zu führen.33 Sollten sich die Befürchtungen der Beschwerdeführerin (systematische Missachtung der Betriebszeiten, ungebührliches Verhalten der Nutzenden) bewahrheiten, hätte die Beschwerdegegnerin entsprechende Massnahmen zu prüfen.