Mit welchen Mitteln und Massnahmen sie dies macht, ist nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen. Allfälliges ungebührliches Verhalten von Nutzenden kann nicht zu einer Verweigerung der Baubewilligung führen. Sowohl die allfällige Nichteinhaltung von Auflagen als auch ein allfälliger Verstoss gegen die städtischen Polizeivorschriften sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern wären in einem (bau-)polizeilichen Verfahren zu klären.