b) Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Im Zusammenhang mit der Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Vorgaben ist dabei auf die ordnungsgemässe Nutzung der Anlage entsprechend der Benutzungsordnung und der Auflagen im angefochtenen Entscheid abzustellen (insb. was die Einhaltung der Betriebszeiten anbelangt). An diese Vorgaben hat sich die Beschwerdegegnerin als Eigentümerin der Anlage zu halten und sie hat dafür zu sorgen, dass diese eingehalten werden. Mit welchen Mitteln und Massnahmen sie dies macht, ist nicht im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zu prüfen.